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   BFH, 22.02.2006 - I R 18/05   

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https://dejure.org/2006,17193
BFH, 22.02.2006 - I R 18/05 (https://dejure.org/2006,17193)
BFH, Entscheidung vom 22.02.2006 - I R 18/05 (https://dejure.org/2006,17193)
BFH, Entscheidung vom 22. Februar 2006 - I R 18/05 (https://dejure.org/2006,17193)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    DBA USA Art 4, NATOTrStat Art 10, EStG § 1 Abs 1, NatoTrStatZAbk Art 73
    Lebensmittelpunkt; Soldat; Unbeschränkte Steuerpflicht; USA; Wohnsitz

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 09.11.2005 - I R 47/04

    Steuerfreiheit für "technische Fachkräfte" der NATO-Truppen

    Auszug aus BFH, 22.02.2006 - I R 18/05
    Ein solcher Grund kann beispielsweise die Eheschließung mit einem in der Bundesrepublik wohnhaften und berufstätigen Ehepartner sein; zwingend ist dies allerdings nicht (vgl. dazu Senatsurteil vom 9. November 2005 I R 47/04, BFH/NV 2006, 663, m.w.N.).

    Doch sollen damit nur solche technischen Fachkräfte von der Privilegierung des Art. X Abs. 1 Satz 1 NATOTrStat ausgenommen werden, die bereits vor Aufnahme ihrer Tätigkeit einen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt im Inland begründet haben und wegen dieses Umstandes (bereits) unbeschränkt steuerpflichtig sind (vgl. Senatsurteil in BFH/NV 2006, 663, unter II.2.d).

    Dabei geht der erkennende Senat davon aus, dass sich Mitglieder einer Truppe, eines zivilen Gefolges oder technische Fachkräfte immer dann "nur in dieser Eigenschaft" i.S. von Art. X Abs. 1 Satz 1 NATOTrStat im Inland aufgehalten haben, wenn nach den gesamten Lebensumständen erkennbar ist, dass die betreffende Person in dem maßgeblichen Zeitraum fest entschlossen war, nach Beendigung ihres Dienstes in den Ausgangsstaat oder in ihren Heimatstaat zurückzukehren (Senatsurteil in BFH/NV 2006, 663).

  • BFH, 16.09.1970 - I R 2/69

    Staatsangehöriger der USA - Wohnsitz in BRD - Unterhalten eines Gewerbebetriebs -

    Auszug aus BFH, 22.02.2006 - I R 18/05
    Zudem ist es gerade der Sinn und Zweck der genannten Bestimmungen, zu verhindern, dass Mitglieder der betroffenen Streitkräfte sowie des zivilen Gefolges und ebenso technische Fachkräfte, die wegen ihrer dienstlichen Tätigkeit außerhalb des Heimatstaates tätig sind und in dem jeweiligen Aufnahmestaat einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt begründen, dort der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht unterworfen werden (vgl. auch --bezogen auf Art. 2 Abs. 3 des Abkommens über die steuerliche Behandlung der Streitkräfte und ihrer Mitglieder, BGBl II 1955, 469-- BFH-Urteil vom 16. September 1970 I R 2/69, BFHE 100, 102, BStBl II 1970, 869, 870; ferner: Kutscher/Grewe, Bonner Vertrag und Zusatzvereinbarungen, Anm. III zu Art. 2 des Steuerabkommens zu Art. 33 des Truppenvertrags; App, Deutsche Steuer-Zeitung 1984, 89, 90).
  • FG Rheinland-Pfalz, 31.03.2004 - 1 K 2841/01

    Steuerpflicht von "Technischen Fachkräften" i.S.d. Art. 73 ZA-NTS

    Auszug aus BFH, 22.02.2006 - I R 18/05
    Das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz entschied durch Urteil vom 31. März 2004 1 K 2841/01, dass die Kläger in den Streitjahren unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gewesen seien; denn sie hätten im Inland ihren Wohnsitz gehabt und über keinen weiteren Wohnsitz im Ausland verfügt.
  • FG Rheinland-Pfalz, 26.07.2022 - 3 K 1147/20

    Von den US-amerikanischen Streitkräften gewährte Privilegien als Einkünfte aus

    Es kann für Zwecke der Anwendung des Art. X Abs. 1 Satz 1 NATOTrStat im Streitfall dahinstehen, ob i.R. des Art. 1 Abs. 1 Buchst. b NATOTrStat ausschließlich auf das tatsächliche Bestehen eines gewöhnlichen Aufenthalts im Bundesgebiet abzustellen ist oder ob insoweit die Regelung des Art. X Abs. 1 Satz 1 NATOTrStat zu beachten ist (vgl. BFH-Urteile vom 22. Februar 2006 I R 18/05, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 2007, 437; I R 17/05, n.v.; BFH-Beschluss vom 2. Oktober 2008 VI B 132/07, BFH/NV 2009, 21).

    Dies geht zu Lasten des Klägers, der für das Vorliegen der Voraussetzungen des ihn begünstigenden Art. X Abs. 1 Satz 1 NATOTrStat die Darlegungs- und Feststellungslast (objektive Beweislast) trägt (BFH-Urteile in HFR 2007, 437; I R 19/05, n.v.; BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2008, 973; in BFH/NV 2016, 28).

    Zugleich ist unerheblich, ob für Zwecke der Anwendung des Art. 1 Abs. 1 Buchst. b NATOTrStat ausschließlich auf das tatsächliche Bestehen eines gewöhnlichen Aufenthalts im Bundesgebiet abzustellen ist, ob insoweit die Regelung des Art. X Abs. 1 Satz 1 NATOTrStat zu beachten ist (vgl. BFH-Urteile in HFR 2007, 437; I R 17/05, n.v.; BFH-Beschluss in BFH/NV 2009, 21) oder ob - ggf. unter Beachtung des Art. X Abs. 1 Satz 1 NATOTrStat - lediglich das Bestehen eines gewöhnlichen Aufenthaltes zum Zeitpunkt der Aufnahme der Beschäftigung bei den Streitkräften die Einordnung unter den Begriff des zivilen Gefolges ausschließt (vgl. Verbalnote vom 4. März 1999, BStBl I 2000, 807).

  • FG Rheinland-Pfalz, 16.08.2022 - 3 V 1569/21

    Zur Besteuerung von Angestellten selbständiger Organisationen

    Es kann für Zwecke der Anwendung des Art. X Abs. 1 Satz 1 NATOTrStat offen bleiben, ob i.R. des Art. 71 Abs. 6 Buchst. d NATOTrStatZAbk ausschließlich auf das tatsächliche Bestehen eines Wohnsitzes oder eines gewöhnlichen Aufenthalts im Bundesgebiet abzustellen ist oder ob insoweit die Regelung des Art. X Abs. 1 Satz 1 NATOTrStat zu beachten ist (vgl. BFH-Urteile vom 22. Februar 2006 I R 18/05, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 2007, 437; I R 17/05, n.v.; BFH-Beschluss vom 2. Oktober 2008 VI B 132/07, BFH/NV 2009, 21).

    Dies geht zu Lasten des Antragstellers, der für das Vorliegen der Voraussetzungen des ihn begünstigenden Art. X Abs. 1 Satz 1 NATOTrStat die Darlegungs- und Feststellungslast (objektive Beweislast) trägt (BFH-Urteile in HFR 2007, 437; I R 19/05, n.v.; BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2008, 973; vom 21. September 2015 I R 72/14, BFH/NV 2016, 28).

    Auch insoweit kann offen bleiben, ob i.R. des Art. 71 Abs. 6 Buchst. d NATOTrStatZAbk ausschließlich auf das tatsächliche Bestehen eines Wohnsitzes oder eines gewöhnlichen Aufenthalts im Bundesgebiet abzustellen ist, ob insoweit die Regelung des Art. X Abs. 1 Satz 1 NATOTrStat zu beachten ist (vgl. BFH-Urteile in HFR 2007, 437; I R 17/05, n.v.; BFH-Beschluss in BFH/NV 2009, 21) oder ob - ggf. unter Beachtung des Art. X Abs. 1 Satz 1 NATOTrStat - lediglich das Bestehen eines gewöhnlichen Aufenthaltes zum Zeitpunkt der Aufnahme der Beschäftigung die Einordnung unter den Begriff des zivilen Gefolges ausschließt (vgl. Verbalnote vom 4. März 1999, BStBl I 2000, 807).

  • FG Rheinland-Pfalz, 26.07.2022 - 3 K 1414/20

    Zur Besteuerung des sog. zivilen Gefolges der US-Armee

    Es kann für Zwecke der Anwendung des Art. X Abs. 1 Satz 1 NATOTrStat dahinstehen, ob für Zwecke der Anwendung des Art. 1 Abs. 1 Buchst. b NATOTrStat ausschließlich auf das tatsächliche Bestehen eines gewöhnlichen Aufenthalts im Bundesgebiet abzustellen ist oder ob insoweit die Regelung des Art. X Abs. 1 Satz 1 NATOTrStat zu beachten ist (vgl. BFH-Urteile vom 22. Februar 2006 I R 18/05, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 2007, 437; I R 17/05, n.v.; BFH-Beschluss vom 2. Oktober 2008 VI B 132/07, BFH/NV 2009, 21).

    Zugleich ist unerheblich, ob für Zwecke der Anwendung des Art. 1 Abs. 1 Buchst. b NATOTrStat ausschließlich auf das tatsächliche Bestehen eines gewöhnlichen Aufenthalts im Bundesgebiet abzustellen ist oder ob insoweit die Regelung des Art. X Abs. 1 Satz 1 NATOTrStat zu beachten ist (vgl. BFH-Urteile in HFR 2007, 437; I R 17/05, n.v.; BFH-Beschluss in BFH/NV 2009, 21).

    Denn eine vorherige Zugehörigkeit zur Truppe i.S. des Art. 1 Abs. 1 Buchst. a NATOTrStat kann lediglich dann für die Frage beachtlich sein, ob ein die Anwendung des Art. 1 Abs. 1 Buchst. b NATOTrStat ausschließender gewöhnlicher Aufenthalt vorliegt, wenn die Anforderungen des Art. X Abs. 1 Satz 1 NATOTrStat erfüllt sind (vgl. BFH-Urteile in HFR 2007, 437; I R 17/05, n.v.; BFH-Beschluss in BFH/NV 2009, 21).

  • FG Rheinland-Pfalz, 18.01.2022 - 3 V 1148/20

    Zur Besteuerung des sog. zivilen Gefolges der US-Armee

    Es kann dahinstehen, ob für Zwecke der Anwendung des Art. 1 Abs. 1 Buchst. b NATOTrStat ausschließlich auf das tatsächliche Bestehen eines gewöhnlichen Aufenthalts im Bundesgebiet abzustellen ist oder ob insoweit die Regelung des Art. X Abs. 1 Satz 1 NATOTrStat zu beachten ist (vgl. BFH-Urteile vom 22. Februar 2006 I R 18/05, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 2007, 437; I R 17/05, n.v.; BFH-Beschluss vom 2. Oktober 2008 VI B 132/07, BFH/NV 2009, 21).

    Die Darlegungs- und Feststellungslast (objektive Beweislast) hierfür trifft den Steuerpflichtigen (BFH-Urteile in HFR 2007, 437; I R 19/05, n.v.; BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2008, 973; vom 21. September 2015 I R 72/14, BFH/NV 2016, 28).

  • BFH, 28.02.2008 - VIII B 129/07

    Kumulative Begründung - Unerheblichkeit materiell-rechtlicher Einwendungen -

    Nach der Rechtsprechung des BFH (BFH-Urteile vom 9. November 2005 I R 47/04, BFHE 211, 500, BStBl II 2006, 374; vom 22. Februar 2006 I R 18/05, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2007, 437; BFH-Beschluss vom 24. Januar 1990 I B 58/89, BFH/NV 1990, 488) hält sich ein Mitglied einer Truppe, eines zivilen Gefolges oder eine technische Fachkraft immer dann "nur in dieser Eigenschaft" i.S. von Art. X Abs. 1 Satz 1 des Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen vom 19. Juni 1951 (BGBl II 1961, 1190) auf, wenn nach den gesamten Lebensumständen erkennbar ist, dass die betreffende Person in dem maßgeblichen Zeitraum fest entschlossen ist, nach Beendigung ihres Dienstes in den Ausgangs- oder in ihren Heimatstaat zurückzukehren.
  • BFH, 02.10.2008 - VI B 132/07

    Steuerpflicht von Angestellten nichtdeutscher Unternehmen i.S.d. Art. 72

    Doch sollen damit nur solche technischen Fachkräfte von der Privilegierung des Art. X Abs. 1 Satz 1 NATOTrStat ausgenommen werden, die bereits vor Aufnahme ihrer Tätigkeit einen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt im Inland begründet haben und wegen dieses Umstandes (bereits) unbeschränkt steuerpflichtig sind (BFH-Urteile vom 22. Februar 2006 I R 18/05, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2007, 437; I R 17/05, nicht veröffentlicht --n.v.--; I R 19/05, n.v.).
  • FG Rheinland-Pfalz, 27.09.2022 - 3 K 1372/20

    Dienstbezüge für in Deutschland stationierte US-Soldaten im Inland steuerfrei

    Dies geht zu Lasten der Kläger, die für das Vorliegen der Voraussetzungen des sie begünstigenden Art. X Abs. 1 Satz 1 NATOTrStat die Darlegungs- und Feststellungslast (objektive Beweislast) tragen (BFH-Urteile in HFR 2007, 437; I R 19/05, n.v.; BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2008, 973; in BFH/NV 2016, 28).
  • FG Rheinland-Pfalz, 27.07.2021 - 3 K 2081/20

    Besteuerung von Bezügen eines US-amerikanischen Staatsangehörigen aus

    Die Darlegungs- und Feststellungslast (objektive Beweislast) hierfür trifft den Steuerpflichtigen (BFH-Urteile vom 22. Februar 2006 I R 18/05, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2007, 437 ; I R 19/05, n.v.; BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2008, 973 ; vom 21. September 2015 I R 72/14, BFH/NV 2016, 28 ).
  • FG Rheinland-Pfalz, 27.09.2022 - 3 K 1621/20

    Die Steuerbefreiung nach Art. X Abs. 1 Satz 2 NATOTrStat knüpft nicht an die

    Dies geht zu Lasten der Kläger, die für das Vorliegen der Voraussetzungen des sie begünstigenden Art. X Abs. 1 Satz 1 NATOTrStat die Darlegungs- und Feststellungslast (objektive Beweislast) tragen (BFH-Urteile in HFR 2007, 437 ; I R 19/05, n.v.; BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2008, 973 ; in BFH/NV 2016, 28 ).
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